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   OLG Koblenz, 06.06.2016 - 8 W 284/16   

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https://dejure.org/2016,21582
OLG Koblenz, 06.06.2016 - 8 W 284/16 (https://dejure.org/2016,21582)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2016 - 8 W 284/16 (https://dejure.org/2016,21582)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Juni 2016 - 8 W 284/16 (https://dejure.org/2016,21582)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 346 Abs 1 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 488 Abs 1 BGB, § 32 Abs 2 S 1 RVG, § 63 Abs 2 GKG
    Streitwertfestsetzung: Beschwer bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens unter Berücksichtigung der Umstellung von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; ZPO § 488 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.06.2016 - 8 W 284/16
    Gegen die Streitwertfestsetzung hat der vormalige Klägervertreter durch Schriftsatz vom 04. Mai 2016 (Bl. 93 f. GA) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15) auf die bis zum Widerruf der Darlehensverträge erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner vom Landgericht bereits zitierten Entscheidung (Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn 6 ff) dargelegt und jüngst bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris) bemisst sich der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch einen Widerruf der Klägers beendet worden ist, nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen.

    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 13, juris):.

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.06.2016 - 8 W 284/16
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner vom Landgericht bereits zitierten Entscheidung (Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn 6 ff) dargelegt und jüngst bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris) bemisst sich der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch einen Widerruf der Klägers beendet worden ist, nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen.

    In seiner Entscheidung vom 04. März 2016 hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 39/15) den Nennwert der als Sicherheit gewährten Grundschuld zwar streitwerterhöhend berücksichtigt, dies jedoch nur deshalb, weil das klägerische Begehren explizit auch darauf abzielte, eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit gewährte Grundschuld zu erhalten und ein diesbezüglich gestellter Antrag durch die Vorinstanz ausgeurteilt wurde.

  • OLG Köln, 16.01.2017 - 12 W 48/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

    Ein Anhalt dafür, dass dies nur in Fällen teilweiser Rückzahlung, nicht aber in Fällen vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta vor Klageerhebung gelten soll, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2016, 8 W 284/16, juris Rn. 7).
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